Kundmachung über den "Gemeindeverband zur
Pensionsauszahlung an Gemeindebeamte
(Gemeindepensionsverband)"

 

Satzung

§ 1
Name und Sitz des Gemeindeverbandes

Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband zur Pensionsauszahlung an Gemeindebeamte (Gemeindepensionsverband)“ und hat seinen Sitz in St. Pölten.

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§ 2
Beteiligte Gemeinden

Dem Gemeindeverband gehören folgende Gemeinden an:

Bezirk Amstetten:

Ardagger
Behamberg
Biberbach
Ennsdorf
Ernsthofen
Ertl
Haag
Haidershofen
Hollenstein an der Ybbs
Kematen an der Ybbs
Neuhofen an der Ybbs
Neustadtl an der Donau
Opponitz
Seitenstetten
Sonntagberg
St. Georgen am Reith
St. Georgen am Ybbsfelde
St. Pantaleon-Erla
St. Peter in der Au
Viehdorf
Wallsee-Sindelburg
Weistrach
Winklarn
Ybbsitz
Zeillern

Bezirk Baden:

Alland
Altenmarkt an der Triesting
Bad Vöslau
Berndorf
Ebreichsdorf
Enzesfeld-Lindabrunn
Hirtenberg
Klausen-Leopoldsdorf
Kottingbrunn
Leobersdorf
Pfaffstätten
Pottendorf
Pottenstein
Reisenberg
Schönau an der Triesting
Seibersdorf
Tattendorf
Teesdorf
Trumau
Weißenbach an der Triesting


Bezirk Bruck an der Leitha:

Au am Leithaberge
Bad Deutsch-Altenburg
Berg
Bruck an der Leitha
Fischamend
Göttlesbrunn-Arbesthal
Gramatneusiedl
Hainburg an der Donau
Himberg
Leopoldsdorf
Mannersdorf am Leithagebirge
Maria-Lanzendorf
Moosbrunn
Petronell-Carnuntum
Prellenkirchen
Rohrau
Schwadorf
Schwechat
Sommerein
Trautmannsdorf an der Leitha
Wolfsthal
Zwölfaxing


Bezirk Gänserndorf:

Aderklaa
Andlersdorf
Angern an der March
Auersthal
Bad Pirawarth
Deutsch-Wagram
Drösing
Dürnkrut
Ebenthal
Eckartsau
Engelhartstetten
Gänserndorf
Groß-Enzersdorf
Großschweinbarth
Haringsee
Hauskirchen
Hohenruppersdorf
Jedenspeigen
Lassee
Leopoldsdorf im Marchfelde
Mannsdorf an der Donau
Marchegg
Markgrafneusiedl
Neusiedl an der Zaya
OberSiebenbrunn
Orth an der Donau
Parbasdorf
Spannberg
Strasshof an der Nordbahn
Sulz im Weinviertel
Untersiebenbrunn
Weikendorf
Zistersdorf


Bezirk Gmünd:

Großdietmanns
Bad Großpertholz
Haugschlag
Hoheneich
Kirchberg am Walde
Litschau
Moorbad Haarbach
Reingers
Schrems
Weitra


Bezirk Hollabrunn

Alberndorf im Pulkautal
Göllersdorf
Grabern
Hardegg
Haugsdorf
Pernersdorf
Pulkau
Retz
Schrattenthal
Seefeld-Kadolz
Wullersdorf
Zellerndorf
Hollabrunn


Bezirk Horn:

Altenburg
Brunn an der Wild
Burgschleinitz-Kühnring
Drosendorf-Zissersdorf
Eggenburg
Geras
Pernegg
Röschitz
St.Bernhard-Frauenhofen
Sigmundsherberg
Weitersfeld
Straning-Grafenberg


Bezirk Korneuburg:

Enzersfeld
Ernstbrunn
Gerasdorf bei Wien
Großmugl
Hagenbrunn
Hausleiten
Korneuburg
Langenzersdorf
Leitzersdorf
Leobendorf
Rußbach
Sierndorf
Spillern
Stetten
Niederhollabrunn


Bezirk Krems:

Krems an der Donau
Furth bei Göttweig
Gedersdorf
Gföhl
Grafenegg
Hadersdorf-Kammern
Krumau am Kamp
Langenlois
Lichtenau im Waldviertel
Mautern an der Donau
Paudorf
Rohrendorf bei Krems
St.Leonhard am Hornerw.
Senftenberg
Spitz an der Donau
Straß im Straßertale
Weißenkirchen i.d.Wachau
Schönberg am Kamp


Bezirk Lilienfeld:

Annaberg
Hainfeld
Hohenberg
Kleinzell
Lilienfeld
Ramsau
Rohrbach an der Gölsen
St.Aegyd am Neuwalde
St.Veit an der Gölsen
Traisen
Türnitz


Bezirk Melk:

Artstetten-Pöbring
Blindenmarkt
Golling an der Erlauf
Kirnberg an der Mank
Bischofstetten
Erlauf
Hofamt Priel
Hürm
Kilb
Krummnußbaum
Leiben
Loosdorf
Mank
Marbach an der Donau
Maria Taferl
Münichreith-Laimbach
Neumarkt an der Ybbs
Persenbeug-Gottsdorf
Pöchlarn
Pöggstall
St.Leonhard am Forst
St.Martin-Karlsbach
Schönbühel-Aggsbach
Weiten
Ybbs an der Donau
Zelking-Matzleinsdorf
Yspertal
Emmersdorf a.d.Donau


Bezirk Mistelbach:

Altlichtenwarth
Asparn a.d. Zaya
Bernhardsthal
Bockfließ
Fallbach
Hochleithen
Gaweinstal
Großengersdorf
Großharras
Großkrut
Hausbrunn
Herrnbaumgarten
Kreuttal
Laa an der Thaya
Ladendorf
Mistelbach
Neudorf bei Staatz
Niederleis
Ottenthal
Pillichsdorf
Staatz
Stronsdorf
Ulrichskirchen-Schleinbach
Wildendürnbach
Wilfersdorf
Wolkersdorf


Bezirk Mödling:

Brunn am Gebirge
Gaaden
Gumpoldskirchen
Guntramsdorf
Hennersdorf
Hinterbrühl
Kaltenleutgeben
Laxenburg
Maria Enzersdorf am Geb.
Perchtoldsdorf
Vösendorf


Bezirk Neunkirchen:

Altendorf
Aspang-Markt
Breitenstein
Edlitz
Enzenreith
Gloggnitz
Grimmenstein
Grünbach am Schneeberg
Kirchberg am Wechsel
Mönichkirchen
Natschbach-Loipersbach
Neunkirchen
Otterthal
Payerbach
Puchberg am Schneeberg
Reichenau an der Rax
St.Corona am Wechsel
St.Egyden am Steinfelde
Scheiblingkirchen-Thernberg
Schrattenbach
Schwarzau am Steinfelde
Schwarzau im Gebirge
Semmering
Schottwien
Trattenbach
Warth
Wimpassing i.Schwarzatal
Würflach


Bezirk St. Pölten:

Altlengbach
Böheimkirchen
Brand Laaben
Frankenfels
Gablitz
Gerersdorf
Hofstetten-Grünau
Hafnerbach
Herzogenburg
Inzersdorf-Getzersdorf
Kapelln
Karlstetten
Kasten b.Böheimkirchen
Kirchberg an der Pielach
Kirchstetten
Loich
Maria-Anzbach
Michelbach
Neulengbach
Neustift-Innermanzing
Ober Grafendorf
Pressbaum
Prinzersdorf
Purkersdorf
Pyhra
Rabenstein an der Pielach
St.Margarethen a.d.Siern.
Statzendorf
Stössing
Traismauer
Tullnerbach
Weinburg
Weißenkirchen a.d.Persch
Wilhelmsburg


Bezirk Scheibbs:

Göstling an der Ybbs
Gresten
Gresten-Land
Lunz am See
Oberndorf an der Melk
Purgstall an der Erlauf
Randegg
Reinsberg
St.Anton an der Jeßnitz
Scheibbs
Wang
Wieselburg
Wieselburg-Land


Bezirk Tulln:

Absdorf
Atzenbrugg
Kirchberg am Wagram
Klosterneuburg
Königsbrunn am Wagram
Michelhausen
Sieghartskirchen
St.Andrä-Wördern
Tulln


Bezirk Waidhofen a. d. Thaya:

Dietmanns
Dobersberg
Gastern
Groß Siegharts
Ludweis-Aigen
Raabs an der Thaya
Waidhofen an der Thaya


Bezirk Wr. Neustadt:

Bad Fischau-Brunn
Bad Schönau
Ebenfurth
Eggendorf
Erlach
Felixdorf
Gutenstein
Hochwolkersdorf
Hohe Wand
Hollenthon
Katzelsdorf
Kirchschlag i.d.Buckl.Welt
Krumbach
Lanzenkirchen
Lichtenegg
Lichtenwörth
Miesenbach
Muggendorf
Schwarzenbach
Waidmannsfeld
Waldegg
Walpersbach
Wiesmath
Winzendorf-Muthmannsdorf
Zillingdorf


Bezirk Zwettl:

Allentsteig
Bärnkopf
Echsenbach
Grafenschlag
Groß Gerungs
Großgöttfritz
Gutenbrunn
Kirchschlag
Kottes-Purk
Ottenschlag
Pölla
Rastenfeld
Schönbach
Schwarzenau
Schweiggers
Waldhausen
Zwettl-NÖ

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§ 3
Aufgaben des Gemeindeverbandes

Aus dem eigenen Wirkungsbereich der im § 2 angeführten verbandsangehörigen Gemeinden obliegt dem Gemeindeverband die Besorgung folgender Aufgaben:

1.   Berechnung und Auszahlung der Ruhebezüge an die Gemeindebeamten des (sowohl zeitlichen als auch dauernden) Ruhestandes.
2.   Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge an die Hinterbliebenen nach ehemaligen Gemeindebeamten.
3. Berechnung und Auszahlung des Versorgungsgeldes an die Angehörigen abgängiger Gemeindebeamter.
4.   Berechnung und Auszahlung anderer Geldleistungen, auf die die in den Z. 1 bis 3 genannten Personen einen gesetzlichen Anspruch haben.
5. Berechnung und Auszahlung der laufenden Zuwendungen an die Bürgermeister.

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§ 4
Organe

Organe des Gemeindeverbandes sind

1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorstand und
3. der Verbandsobmann (§ 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz).

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§ 5
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.
  (2) Die Vertretung in der Verbandsversammlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Verbandsversammlung obliegen:
1.   Beschlussfassung über Änderung der Satzung, ausgenommen Änderungen des Aufgabenbereiches (§ 3 der Satzung) sowie des Kostenersatzes (§ 12).
2.   Beschlussfassung über den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes.
3.   Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluss.
4.   Beschlussfassung über den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium, den Rechnungsabschluss und den Dienstpostenplan.
5. Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigungen (§ 11 der Satzung).
6. Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Gemeindeverbandsgesetz
(4)
 
Zu einem gültigen Beschluss der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und die einfache Mehrheit erforderlich.
 

Bei Beschlussfassungen gemäß Abs. 3 Z. 1 ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  Im Falle der Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der verbandsangehörigen Gemeinden und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.

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§ 6
Verbandsvorstand

(1)
 
Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht weiteren Mitgliedern.
(2)
 
 

Sechs der weiteren Mitglieder müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Die zwei weiteren Mitglieder müssen in den Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde wählbar sein.

(3)
 
 
Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.
(4)
 
 
 
 
 
Erfüllt ein Mitglied des Verbandsvorstandes die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr, ist es von der Verbandsversammlung abzuberufen und ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Fällt bei einem Mitglied die Voraussetzung der Angehörigkeit zu einem Gemeinderat durch Auflösung des Gemeinderates weg, hat die allfällige Abberufung erst sechs Monate nach Auflösung des Gemeinderates zu erfolgen, sofern das Mitglied nicht neuerlich in den Gemeinderat gewählt wurde (§ 9 Abs. 4 NÖ Gemeindeverbandsgesetz).
(5) Dem Verbandsvorstand obliegen:
1.
 
Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten,
2.
Erlassung von Verordnungen,
3.
Entscheidungen im Instanzenzug und Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,
4.
Entscheidung in allen Angelegenheiten, die einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen,
5.
 
Aufnahme ständiger Bediensteter des Gemeindeverbandes sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter,
6.
 
 
Abschluss von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, ausgenommen Rechtsgeschäfte, die eine Leistungsverpflichtung zum Gegenstand haben, die höher ist als 20 % der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres,
7.
Beschlussfassung über Anträge gemäß § 17 Abs. 4 NÖ Gemeindeverbandsgesetz,
8.
Durchführung der Abwicklung im Falle der Auflösung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz.

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§ 7
Verbandsobmann
(1)
 
Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter sind aus dem Kreis der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung zu bestellen.
(2) Dem Verbandsobmann obliegen:
1.
 
 
 
der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, soweit durch sie die im § 6 Abs. 5 Z. 6 angeführte Wertgrenze nicht überschritten wird,
2.
 
die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht gemäß § 5 Abs. 3 der Verbandsversammlung oder gemäß § 6 Abs. 5 dem Verbandsvorstand obliegen und
3.
die Angelobung der Mitglieder des Verbandsvorstandes gemäß § 11 NÖ Gemeindeverbandsgesetz
(3) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung.
(4)
 
 
 
 
Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte oder mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch das an Jahren älteste Mitglied des Verbandsvorstandes (Altersvorsitzender).

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§ 8
Amt des Gemeindeverbandes

(1)
 
Die Geschäfte des Gemeindeverbandes werden durch das Amt des Gemeindeverbandes besorgt. Es besteht aus dem Verbandsobmann als Vorstand und den Bediensteten.
(2)
 
Das Amt des Gemeindeverbandes ist ein Hilfsorgan des Gemeindeverbandes. Die näheren Vorschriften über die innere Organisation hat der Verbandsvorstand zu erlassen.
(3)
 
Einer der Bediensteten ist zum Leiter des Amtes des Gemeindeverbandes zu bestellen; dieser führt die Bezeichnung Amtsleiter des Gemeindeverbandes für Pensionsauszahlung.

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§ 9
Prüfungsausschuss

(1)
 
 
Zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes auf ihre sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Führung, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig geführt wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen.
(2)
 
 
Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die aus dem Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung zu entnehmen sind; Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen nicht gleichzeitig zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt werden.
(3)
 
 
Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Bericht der Verbandsversammlung anlässlich der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss vorzulegen.

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§ 10
Ausschüsse

(1)
 
Zur Beratung des Verbandsvorstandes können Ausschüsse gebildet werden, die aus einem Obmann und mindestens drei weiteren Mitgliedern bestehen, die alle der Verbandsversammlung angehören müssen.
(2)
 
 
Die Ausschüsse haben in jenen Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, ihre Aufgaben über Aufforderung des Verbandsvorstandes zu besorgen; sie haben das Recht, im Rahmen ihres Wirkungskreises auch ohne Aufforderung, Empfehlungen abzugeben.

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§ 11
Aufwandsentschädigung

(1)
 
 
 
Der Verbandsobmann, der Obmannstellvertreter, der Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz NÖ Gemeindeverbandsgesetz und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der bisherige Verbandsobmann oder der Regierungskommissär gemäß § 31 NÖ Gemeindeverbandsgesetz haben Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, die von der Verbandsversammlung festzusetzen sind.
  Hinsichtlich der Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher LGBl. 1005, sinngemäß.
(2) Das zulässige Höchstausmaß der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Aufwandsentschädigungen richtet sich nach der Verordnung der NÖ Landesregierung (LGBl.1600/1-0).

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§ 12
Kostenersatz

(1)
 
 
 
 
Von den Kosten, die dem Gemeindeverband unmittelbar aus der Auszahlung der im § 3 angeführten Geldleistungen entstehen, hat die einzelne verbandsangehörige Gemeinde jeden Teil zur Gänze zu ersetzen, der auf ein zu ihr bestehendes oder bestandenes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zurückzuführen ist. Gleiches gilt sinngemäß für die laufenden Zuwendungen an die Bürgermeister gemäß dem Landesgesetzblatt über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher.
(2)
 
 
Vom Verwaltungsaufwand, der dem Gemeindeverband bei Besorgung der im § 3 angeführten Aufgaben erwächst, hat die einzelne verbandsangehörige Gemeinde jenen Teil zu ersetzen, der dem Verhältnis des auf sie gemäß Abs. 1 entfallenden Kostenteiles zu den gesamten Kosten entspricht.
(3)
 
Der Rechnungsabschluss ist so zeitgerecht zu erstellen, dass er bis spätestens 30. Juni des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres von der Verbandsversammlung beschlossen werden kann.
(4)
 
Der Voranschlag des Gemeindeverbandes ist vor Ende des seiner Geltung vorausgehenden Haushaltsjahres von der Verbandsversammlung zu beschließen.

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§ 13
Laufende Vorauszahlungen und Endabrechnung

(1)
 
 
 
 
Die verbandsangehörigen Gemeinden haben alljährlich Vorauszahlungen in vier Raten zu leisten. Die Höhe einer Rate beträgt ein Viertel der voraussichtlichen Kosten gemäß § 12 für ein Haushaltsjahr.
Die erste Rate der Vorauszahlung ist bis spätestens 1. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres, die zweite Rate bis spätestens 1. März, die dritte Rate bis spätestens 1. Juni und die vierte Rate bis spätestens 1. September des laufenden Haushaltsjahres zu entrichten.
(2)
 
 
Die auf Grund der Endabrechnung für das laufende Haushaltsjahr ermittelten restlichen Kosten gemäß § 12 haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach erfolgter Vorschreibung innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen.
(3)
 
 
 
Kommt eine verbandsangehörige Gemeinde ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, hat der Verbandsvorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, dass der in Verzug geratenen verbandsangehörigen Gemeinde mit Bescheid aufgetragen wird, die Leistung binnen vier Wochen zu erbringen.
(4)
 
 
 
Kommt eine Mitgliedsgemeinde gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist ab dem 10. folgenden Werktag der Einzahlungsfrist die am 1. Werktag des laufenden Kalenderjahres festgestellte Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen + 50 % Zuschlag an Verzugszinsen der säumigen Mitgliedsgemeinde bei einer Zahlungsfrist von zwei Wochen vorzuschreiben.

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§ 14
Vorauszahlungen aus Anlass der Verbandsbildung

(1)
 
 
Auf Grund des voraussichtlichen Finanzbedarfes sind für das erste Kalenderjahr Vorauszahlungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 bis längstens 4 Wochen nach Wirksamkeitsbeginn der Verbandsbildung zu leisten.
(2)
 
 
 
 
 
Die Höhe des voraussichtlichen Finanzbedarfes für das Haushaltsjahr 1974 wird vom Amt der NÖ Landesregierung unter Berücksichtigung des vom Gemeindeverband gemäß § 3 des Landesgesetzes über die Auflösung der NÖ Pensionsausgleichskasse zu übernehmenden Vermögens der aufgelösten NÖ Pensionsausgleichskasse dem Gemeindeverband bekannt gegeben. Der Berechnung des voraussichtlichen Finanzbedarfes ist die Höhe der von der NÖ Pensionsausgleichskasse ausbezahlten Geldleistungen zugrunde zu legen.

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§ 15
Bedienstete

(1)
 
 
 
Die zur Besorgung der dem Gemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlichen Bediensteten werden auf Grund einer mit dem Bundesland Niederösterreich abzuschließenden Vereinbarung auf unbestimmte Zeit ausgeborgt. In der Vereinbarung sind die einzelnen Bediensteten namentlich anzuführen. Jeder Wechsel in der Person eines Bediensteten ist in einer Nachtragsvereinbarung festzuhalten.
(2)
 
Die Vereinbarung mit dem Bundesland Niederösterreich kann zum Ende eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3)
 
 
 
Sollten vom Bundesland Niederösterreich nicht genügend Bedienstete zur Verfügung gestellt werden können, so sind Bedienstete vom Gemeindeverband aufzunehmen, auf die die für die Bediensteten der verbandsangehörigen Gemeinden geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.
(4)
 
 
  
 
Soweit die im Absatz 3 angeführten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht auf Bedienstete des Gemeindeverbandes angewendet werden können, um den Verbandszweck zu erreichen, können im Einzelfall Sonderverträge nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes abgeschlossen werden. In den Sonderverträgen ist jedenfalls vorzusehen, dass mit Auflösung des Gemeindeverbandes auch das Dienstverhältnis erlischt.
(5)
 
 
 
Mit Auflösung des Gemeindeverbandes endet das Dienstverhältnis. Allfällige Abfertigungsansprüche sind aus dem eventuellen Vermögen des Gemeindeverbandes zu bezahlen. Falls kein Vermögen vorhanden ist, sind die zu bezahlenden Abfertigungen anteilsmäßig nach dem im § 12 Abs. 2 vereinbarten Schlüssel von den Verbandsgemeinden zu tragen.
(6)
 
 
 
Die Bediensteten aus dem Personalstand des Bundeslandes Niederösterreich sind an die Weisungen des Verbandsobmannes gebunden. Die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten werden jedoch weiterhin vom Bundesland Niederösterreich ausgeübt. Vor Personalmaßnahmen ist das Einvernehmen mit dem Obmann des Gemeindeverbandes herzustellen.

ZURÜCK

§ 16
Vermögensrechtliche Ansprüche

(1)
 
 
 
 
Wurden auf Grund der Vereinbarung zur Bildung des Verbandsvermögens Sach- oder Geldleistungen erbracht, sind sie einer aus dem Gemeindeverband ausscheidenden Gemeinde nach Maßgabe des in der Vereinbarung festgesetzten Bewertungsprozentsatzes, unter Berücksichtigung des Wertes im Zeitpunkt des Ausscheidens, ausschließlich in Geld rückzuerstatten. Eine Verzinsung der Geldleistungen findet nicht statt.
(2)
 
 
Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist das vorhandene Vermögen auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe jenes Beitragsverhältnisses aufzuteilen, das für den Kostenersatz im § 12 bestimmt wurde.
(3)
 
Eine allenfalls notwendige Bewertung hat durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen.
(4) Die Kosten der Abwicklung sind vor der Aufteilung in Abzug zu bringen.
(5)
 
 
Die Abwicklung ist durch den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verbandsvorstand durchzuführen. Der Verbandsvorstand bleibt jedenfalls – soweit es sich um Liquidation handelt – bis zur Abwicklung derselben im Amt.

ZURÜCK

§ 17
Haftung

Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dritten Personen nicht.

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§ 18
Erträge des Gemeindeverbandes

Erträge des Gemeindeverbandes verbleiben dem Gemeindeverband und sind für die Bedeckung eines eventuellen Haushaltsausgleiches heranzuziehen.

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§ 19
Ausscheiden aus Gründen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

(1)
 
 

Aus den Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann eine verbandsangehörige Gemeinde nur dann ausscheiden, wenn durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde festgestellt wird, dass diese Gemeinde ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr zu erfüllen vermag, wenn sie weiter dem Gemeindeverband angehört.
(2)
 
 
Die ausscheidende Gemeinde hat, wenn sonst nicht anders der Verbandszweck weiterhin erfüllt werden kann, erforderlichenfalls ihre Rechte am Verbandsvermögen an diesen abzutreten, Eigentum zu übertragen, Dienstbarkeiten einzuräumen und bei Eintritt eines Schadens Ersatz zu leisten.
(3)
 
Wird durch das Ausscheiden die weitere Erfüllung des Verbandszweckes nicht gefährdet, gilt hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche § 16 Abs. 1.
(4)
 
Die Gemeinde haftet jedenfalls für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 und sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

ZURÜCK

§ 20
Auflösung des Gemeindeverbandes

Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn alle ihm angehörigen Gemeinden es verlangen.

ZURÜCK

Der Verband hofft mit dieser Vorstellung Ihnen die nötigen Informationen über den Verbandsvorstand, den Prüfungsausschuss, der Geschäftsführung, der Mitgliedsgemeinden und der Geschäftsordnung einen Überblick über seine Tätigkeit zu geben.

Im Rahmen der Wartung wird dem interessierten Betrachter immer mit dem letztgültigen Stand ein aktueller Überblick gewährt.