Der Pensionsverbandsausschuss für die Gemeindeärzte NÖ. hat auf Grund der Bestimmung des § 46 Abs. 14 des NÖ. Gemeindeärztegesetzes 1977, LGBl. 9400 i.d.g.F., im folgenden kurz GÄG 1977 genannt, in seiner Sitzung am 23. Mai 2001 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1) |
Der Pensionsverband für die Gemeindeärzte NÖ. hat die ihm nach den Bestimmungen des NÖ. GÄG. 1977 zugewiesenen Aufgaben zu besorgen. Er hat seinen Sitz in St. Pölten. |
2) |
Der Pensionsverband tritt bei Besorgung seiner Aufgaben mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, dass der Wirkungskreis des Gemeinderates vom Pensionsverbandsausschuss, jener des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes vom Obmann wahrzunehmen ist. |
3) |
Die dem Pensionsverband zur Verfügung stehenden Mittel aus den Beiträgen der Gemeinden, des Landes und der Gemeindeärzte sowie allfällige Zuwendungen und Zinsen, Einrichtungen und sonstiges Vermögen des Pensionsverbandes sind im Sinne des III. Hauptstückes der NÖ. Gemeindeordnung zu verwalten. |
1) |
Der Pensionsverbandsausschuss, im folgenden kurz Ausschuss genannt, besteht gemäß § 46 Abs. 5 des NÖ. GÄG. 1977 aus 13 bestellten Mitgliedern. |
2) |
Der Ausschuss bleibt nach Ablauf der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates bis zur Konstituierung des neubestellten Ausschusses und der Obmann bis zur Wahl des neugewählten Obmannes im Amt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen die nicht öffentlich sind. |
3) |
Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes tritt an dessen Stelle das für das Mitglied bestimmte Ersatzmitglied, wobei hievon sowohl der Obmann und das Ersatzmitglied sofort zu verständigen sind. |
4) |
Endet die Mitgliedschaft im Ausschuss vorzeitig durch den Wegfall des Bestellungsgrundes, durch schriftlichen Verzicht oder durch Ableben, hat der Obmann unverzüglich die Bestellung eines neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu veranlassen. |
5) |
Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann auf die Ausübung seines Mandates schriftlich verzichten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen bei der Geschäftsstelle rechtswirksam. |
6) |
Das Amt der Mitglieder des Ausschusses ist ein Ehrenamt, jedoch gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses ein Sitzungsgeld in der Höhe von 2 v.H. des Anfangsdienstbezuges einschließlich der Teuerungszulage eines Gemeindearztes und der Ersatz der Fahrtkosten. |
7) |
Die Mit(Ersatzmit)glieder haben vor Ausübung ihres Amtes dem Obmann das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflicht zu leisten. Die Ablegung des Gelöbnisses ist im Protokoll der konstituierenden Sitzung zu vermerken. |
8) |
Dem Ausschuss sind alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten. Dazu gehören insbesondere: |
1) |
Die Erstellung des Voranschlages bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das nachfolgende und des Rechnungsabschlusses bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr; ebenso die Erstellung eines Voranschlagsprovisoriums und eines Nachtragsvoranschlages; hievon ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen. |
2) |
Die Bewilligung von Vorschüssen auf die Ruhe- und Versorgungsgenüsse und von nicht rückzahlbaren Aushilfen, sowie der Nachzahlung der Pensionsbeiträge in Raten. |
3) |
Die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben und der Zweckänderung veranschlagter Ausgaben und die Bestimmung der Anlage des Vermögens des Pensionsverbandes. |
4) |
Die Entscheidung im Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes. |
5) |
Die Erlassung der Geschäftsordnung bzw. deren Abänderung oder Ergänzung. |
6) |
Die Bestellung des zur Durchführung der Aufgaben des Pensionsverbandes erforderlichen Personals, die Festsetzung dessen Aufwandsentschädigung bzw. Entlohnung und die Bereitstellung des notwendigen Sacherfordernisses. Überprüfung der ordentlichen und zweckmäßigen Vermögensgebarung. |
7) |
Die Beschlussfassung zum Abschluss von Rechtsgeschäften. |
8) |
Die Genehmigung des Sitzungsprotokolls. |
9) |
Die Wahl des Obmannes und des Stellvertreters. |
1) | Die konstituierende Sitzung ist vom bisherigen Obmann einzuberufen. |
2) | Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel in St. Pölten statt. Der Ausschuss ist durch den |
Obmann nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Halbjahr einzuberufen. Der Obmann hat den Ausschuss auch innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder verlangen. Diese Sitzung ist dann spätestens innerhalb von zwei Wochen abzuhalten. Die Ausschusssitzung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern des Ausschusses nachweislich und spätestens am fünften Tage vor dem Tag der Ausschusssitzung zuzustellen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag. Bei der Zustellung durch die Post finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998, Anwendung. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint. |
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3) |
Jedes Mitglied des Ausschusses, das einer Einladung zu einer Sitzung nicht Folge leisten kann, hat den Obmann und sein Ersatzmitglied wegen der Teilnahme an der Sitzung zu verständigen. |
4) |
Der Obmann eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Jedes Mitglied kann vor Eingehen in die Tagesordnung eine Veränderung der Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände oder Ergänzungen durch Aufnahme eines weiteren Verhandlungsgegenstandes beantragen. |
5) |
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder einberufen wurden und mehr als deren Hälfte, darunter der Obmann (Stellvertreter), anwesend sind. Eine Ausnahme findet statt, wenn die Mitglieder zum zweitenmal zur Beratung über den selben Gegenstand berufen aber nicht in genügender Anzahl erschienen sind. In diesem Fall ist der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist bei der zweiten Einlandung ausdrücklich hinzuweisen. |
6) |
Zu einem gültigen Beschluss ist – soweit nicht gesetzlich anders bestimmt – die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder durch Erheben von den Sitzen. Bei Wahlen oder Personalfragen hat die Abstimmung auf jeden Fall durch Stimmzettel zu erfolgen. |
7) |
Über jede Sitzung ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Diese(s) hat den Ort, Tag, die Stunde des Beginns und der Beendigung der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung, die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangten,weiters alle Anträge und Beschlüsse mit dem Namen der Antragsteller und Berichterstatter sowie schließlich das Abstimmungsergebnis zu enthalten. |
8) |
Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden, je einem Mitglied der im Ausschuss vertretenen drei Gruppen und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder ist anzuschließen. |
Obmann des Pensionsverbandes
§ 4
1) |
Der Obmann vertritt den Pensionsverband nach außen und führt in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz. |
2) | Dem Obmann obliegen insbesondere: |
1. |
Die Vollziehung der vom Ausschuss gefassten Beschlüsse. |
2. |
Die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Verbandsvermögens, d. h. auch den Voranschlag, das erforderliche Voranschlagsprovisorium und den notwendigen Nachtragsvoranschlag sowie den Rechnungsabschluss zeitgerecht zu erstellen, weiters Änderungen der Ausgabenpositionen dem Ausschuss zeitgerecht zu unterbreiten. |
3. |
Die Aufteilung, Vorschreibung und Einbringung der Beiträge zum Erfordernis durchzuführen, die Nachzahlung von Pensionsbeiträgen für angerechnete Vordienstzeiten vorzuschreiben. |
4. |
Die bescheidmäßige Feststellung und zeitgerechte Auszahlung von Ruhe- und Versorgungsbezügen einschließlich der Teuerungszulagen und Sonderzahlungen, Vorschüssen von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, Aushilfen, Todesfallbeiträgen, Überweisungsbeiträgen, Ab- und Entfertigungen sowie von nach bundesgesetzlichen Vorschriften vom Pensionsverband zu erbringenden Leistungen zu veranlassen. |
5. |
Die Geschäftsstelle zu leiten und dem Ausschuss über die Geschäftsführung zu berichten. |
3) | Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann in dessen Verhinderungsfalle. |
4) |
Dem Obmann, im Falle seiner Verhinderung dem Obmannstellvertreter, gebührt für seine Tätigkeit außer dem ihm nach § 46 Abs. 11 des NÖ. GÄG 1977 zustehenden Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß des zweifachen Sitzungsgeldes und der Ersatz aller im Rahmen seiner Tätigkeit als Obmann anfallenden Reise(Fahrt)kosten. |
Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters
§ 5
1) |
Die konstituierende Sitzung, in der die Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters stattfindet, ist vom bisherigen Obmann einzuberufen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Obmann der bisherige Obmann. |
2) |
Zur Gültigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens zehn Mitgliedern des Ausschusses erforderlich. |
3) |
Die Mitglieder wählen mittels Stimmzettel aus ihrer Mitte den Obmann, anschließend den Obmannstellvertreter. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende unter Beiziehung von zwei Auschussmitgliedern (ein Gemeindevertreter und ein Ärztevertreter). Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfällt (unter Hinweis auf § 99 NÖ. Gemeindeordnung 1973). |
4) | Nach Beendigung der Wahl übernimmt der neugewählte Obmann den Vorsitz. |
5) |
Der Obmann, der Obmannstellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sowie die Ersatzmitglieder sind in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ. Landesregierung“ bekanntzugeben. |
1) |
Zur Unterstützung des Obmannes bei der Führung der Geschäfte des Pensionsverbandes hat der Ausschuss über Vorschlag des Obmannes einen Geschäftsführer zu bestellen, der mit dem zugeteilten Personal die Geschäftsstelle des Pensionsverbandes bildet. Der Geschäftsführer hat für die Durchführung sämtlicher schriftlichen und buchhalterischen Arbeiten zu sorgen, über Aufforderung den Mitgliedern und Prüfern Auskunft zu geben und dem Ausschuss zu berichten. |
2) |
Die Geschäftsstelle unterliegt dem Weisungsrecht des Obmannes; der Geschäftsführer hat dem ihm zugeteilten Personal gegenüber die Funktion eines Zwischenvorgesetzten. |
3) |
Der Obmann dem nach § 4 Abs. 1 leg.cit. die schriftliche Erledigung der laufenden Verwaltung obliegt, kann auch den Geschäftsführer mit der Fertigung betrauen. Ausgenommen davon sind Bescheide und Anordnungen. Schriftliche Ausfertigungen, durch welche Verbindlichkeiten gegenüber Dritte begründet werden, sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu fertigen. |
4) |
Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ein vom Obmann bestimmter Vertreter, hat an allen Sitzungen teilzunehmen. |
5) |
Der mit der Besorgung der Geschäfte verbundene Personal- und Sachaufwand ist vom Verband zu tragen. |
1) |
Zur Überwachung und Überprüfung der ordentlichen und richtigen Gebarung des Verbandes einschließlich der Geschäftsführung hat der Ausschuss für die laufende Funktionsperiode aus seiner Mitte drei Mitglieder als Rechnungsprüfer und ebenso viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Je ein Prüfer und Ersatzmitglied müssen der Gruppe der Bürgermeister, der Vertreter der NÖ. Landesregierung und der Gemeindeärzte angehören. Der Obmann und der Obmannstellvertreter dürfen nicht zu Prüfern bestellt werden. |
2) |
Die Überprüfung hat mindestens bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses und, wenn es der Ausschuss verlangt, durch mindestens zwei Prüfer zu erfolgen. Der Obmann und der Geschäftsführer haben an jeder angesagten Prüfung zwecks Auskunftserteilung teilzunehmen. |
3) |
Die Prüfer haben über das Ergebnis dem Ausschuss zu berichten, und wenn notwendig Anträge zu stellen. |
4) |
Den Prüfern gebührt in Ausübung ihrer Funktion eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des Sitzungsgeldes (§ 2 Abs. 6) samt Fahrtkostenersatz. |
Die Geschäftsordnung vom Ausschuss des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte NÖ, am 30.9.1970 beschlossen und in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung “ vom 30.10.1970, Nr. 2, verlautbart, ist außer Kraft.
Der Verband hofft mit dieser Vorstellung Ihnen die nötigen Informationen über den Ausschuss, der Geschäftsführung und der Geschäftsordnung einen Überblick über seine Tätigkeit zu geben.
Im Rahmen der Wartung wird dem interessierten Betrachter immer mit dem letztgültigen Stand ein aktueller Überblick gewährt.Die gesetzlichen Grundlagen, NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 (NÖ GÄG) entnehmen Sie bitte dem LGBl. 9400 in der derzeit gültigen Fassung.